Riester-Rente

Die Riester-Rente: Heute schon an Morgen denken

Seit vielen Jahren ist klar: Die gesetzliche Rente reicht nicht aus. Dies ist vor allem auf den demografischen Wandel zurückzuführen. Die Anzahl älterer Menschen steigt und der Ruhestand verlängert sich. Gleichzeitig sinkt die Geburtenrate weiter. Daher zahlen immer weniger Arbeitnehmer die gesetzliche Rentenversicherung. Daher ist der sogenannte „Generationenvertrag“ nicht mehr gültig. Früher finanzierten drei Zahler die Rente eines Rentners, heute haben diese drei Zahler zwei Rentner finanziert. Das hat zur Folge, dass die gesetzliche Rente immer kleiner wird, die Rentenlücke der Bürgerinnen und Bürger wird immer größer. Wer im Rentenalter seinen gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten will, muss frühzeitig zusätzliche Vorkehrungen treffen. Die Riester-Rente soll dabei helfen.

Die Riester-Rente ist eine sehr interessante Option für Ihre Zukunft. Sie ist Teil einer staatlich geförderten privaten Altersvorsorge, die der im Jahr 2002 amtierende Bundessozialminister Walter Riester einführte. In § 10a EStG ist die aktive Förderung seitens des Staates festgelegt. Diese besteht aus Zulagen und Steuervorteilen, sodass die Sparleistung zusätzlich über den Sonderausgabenabzug steuerlich absetzbar ist.

„Geldgeschenke“ vom Staat

Die Riester-Rente sieht vor, dass jede zulagenberechtigte Person 175 Euro Grundzulage vom Staat erhält. Darüber hinaus erhalten Sie für jedes Kind, welches vor dem Jahr 2008 geboren wurde, 185 Euro. Ein Kind, dessen Geburtstag nach dem 31.12.2007 liegt, erhält 300 Euro – und zwar jedes Jahr. Die Kinderzulage wird Ihnen so lange gezahlt, wie auch das Kindergeld bezahlt wird.

Junge Sparer, dazu gehören Personen bis 25 Jahre, mit einem eigenen Riester-Vertrag erhalten zusätzlich einen einmaligen „Berufseinsteigerbonus“ in Höhe von 200 €.

Wichtig für Mütter – Die Kinderzulage der Riester-Rente

Spätestens nach Ablauf von 36 Monaten ab Geburt des Kindes müssen Sie die Anerkennung der Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Nutzen Sie dafür das vorgesehene Formular V800. Tun Sie das nicht, streicht die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen die in dieser Zeit erhaltenen Zulagen rückwirkend!


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Diese Personen können „riestern“

Bei der Riester-Rente wird zwischen unmittelbar und mittelbar zulageberechtigten Personen unterschieden. Nur diese Personenkreise können in den von der staatlichen Förderung profitieren.

Unmittelbar zulageberechtigte Personen in der Riester-Rente

Die Voraussetzung für eine vollumfängliche Förderung ist, dass der Zulagenberechtigte einen Mindesteigenbeitrag in Höhe von vier Prozent seines rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres, maximal 2.100 Euro, abzüglich der Zulagen, einzahlt. Der mindeste Sockelbeitrag beträgt 60 Euro im Jahr, um für eine Förderung im Zusammenhang mit der Riester-Rente in Frage zu kommen.

Allerdings ist es auch möglich, den Riester-Vertrag mit weniger als den genannten vier Prozent zu besparen. Das bewirkt eine automatische, anteilige Kürzung der Zulagen.

Unmittelbar zulagenberechtigt sind grundsätzlich alle Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Darüber hinaus gehören Personengruppen dazu, die bestimmte Entgeltpunkte „erwerben“, wie z. B.:

  • Arbeitnehmer
  • Pflichtversicherte Selbständige und Landwirte
  • Arbeitslose, Bezieher von Krankengeld
  • Personen im Erziehungsurlaub oder die einen Angehörigen im Haushalt pflegen
  • Behinderte Personen in Werkstätten
  • Geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichten, bei der Aufstockung des Beitrages des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern sie vorher pflichtversichert waren
  • Vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen
  • Beschäftigte Personen im öffentlichen Dienst
  • Beamte, Richter, Berufssoldaten

Mittelbar zulageberechtigte Personen in der Riester-Rente

Zu dieser Personengruppe gehören Ehepartner der unmittelbar Zulagenberechtigten, sofern sie nicht selbst zu den oben genannten Personen gehören. Bei diesen Personen gilt der Mindesteigenbeitrag von 60 Euro im Jahr, um die Förderung im Rahmen der Riester-Rente zu erhalten.

Nicht zulageberechtigte Personen in der Riester-Rente

Zu den nicht zulageberechtigten Personen gehören folgende Personengruppen:

  • Nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige
  • Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (Ärzte, Tierärzte, Apotheker und Architekten)
  • Versicherungsfreie, geringfügig Beschäftigte
  • Altersrentner
  • Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbstätigkeit
  • Studenten, die nicht versicherungspflichtig sind

Steuerliche Handhabe der Riester-Rentenzulage

Wichtig zu wissen ist, dass Sie die geleisteten Altersvorsorgebeiträge – zuzüglich der zustehenden Zulagen – in Ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen können. Bei der Veranlagung prüft das Finanzamt dann automatisch, ob es bei den Zulagen bleibt oder ob zusätzlich noch eine Steuerersparnis zu gewähren ist. Dabei spricht man von der sogenannten „Günstigerprüfung“. Bei dieser wird erst einmal die fiktive Steuerersparnis durch Abzug der kompletten Beiträge und Zulagen als Sonderausgaben berechnet. Wenn die berechnete Steuerersparnis geringer als die gewährten Zulagen ausfällt, gibt es keine zusätzliche Steuerersparnis. Übersteigt die Steuerersparnis jedoch die gewährten Zulagen, wird Ihnen zu den Zulagen die Differenz zwischen Zulagen und Steuerersparnis über die Einkommensteuererklärung erstattet.

Bei der Riester-Rente werden die Rentenzahlungen später mit dem persönlichen Steuersatz als Rentner voll versteuert. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung fallen jedoch keine Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KvdR) auf die Auszahlungen an.

Im Falle des Wohn-Riesters gibt es keine monatliche, besteuerbare Rente. Stattdessen besteht ein fiktives Konto für den „Wohn-Riesterer“. Bekannt ist dieses Konto als das so genannte „Wohnförderkonto“. Darauf werden die staatlich geförderten Tilgungsleistungen und die gewährten Zulagen erfasst, sowie (falls zutreffend) jener Betrag, der aus einem Riester-Sparvertrag zum Wohn-Riestern entnommen wurde. Durch die nachgelagerte Besteuerung müssen Sie den gewährten Vorteil im Rentenalter vollumfänglich versteuern.

Was Sie zur Riester-Rente noch wissen sollten

Weitere wichtige Aspekte zur Riester-Rente:

  • Die Anlage des Sparbeitrages ist entweder klassisch, fondsgebunden oder gemischt möglich
  • Der Beitrag kann flexibel erhöht oder gesenkt werden
  • Alle eingezahlten Beiträge und Zulagen stehen Ihnen garantiert zur Verrentung zur Verfügung
  • Der Rentenbezug ist bereits im Alter von 62 Jahren möglich
  • Die Leistung erfolgt als lebenslange Rente
  • 30 % des vorhandenen Guthabens können zu Rentenbeginn auf einmal entnommen werden
  • Der Vertrag kann im Todesfall förderunschädlich auf den Riester-Vertrag des Ehepartners übertragen werden

Nach der Rechtsprechung des BGH ist Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten in der Ansparphase unpfändbar, wenn

  • die vom Schuldner erbrachten Sparbeiträge im Zeitpunkt der Pfändung tatsächlich gefördert wurden
  • oder mindestens der Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt wurde
  • und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen.

Beachten Sie: In der Rentenphase ist allerdings der Teil der Versicherungsleistung pfändbar, der über den Pfändungsfreigrenzen liegt.

Sprechen Sie uns gerne an und vereinbaren Sie ein persönliches Beratungsgespräch. Wir freuen uns über Ihren Besuch direkt bei uns vor Ort in Rastatt.

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